§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Kindergarten Knallfrosch e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Eitorf.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Siegburg eingetragen worden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.
mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, einen Kindergarten zu betreiben, in dem die Kinder
im Kindergartenalter (0 bis 6 Jahre) unter sozialpädagogischen Aspekten betreut
werden. Diesem Ziel dienen Anmietung oder Bau geeigneter Räume, deren
Einrichtung und Unterhaltung sowie die erforderliche personelle Besetzung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die mindestens ein Kind im Kindergarten
haben. Diese Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(3) Passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder. Diese haben kein Stimmrecht.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss,
der schriftlich mitzuteilen ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen monatlich Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder, die mehr als ein Kind im Kindergarten
haben, zahlen für das zweite und jedes weitere Kind die Hälfte des Beitrages. Zur
Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall und auf Antrag eines Mitgliedes vom
Vorstand ermäßigt werden. Die Ermäßigung gilt längstens für die Dauer eines
Geschäftsjahres.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Einzelpersonen
außerdem durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Quartals zulässig.
Er setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die dem Verein spätestens sechs Wochen
vor dem Austrittstermin zugehen muss.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung
oder den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge
zu leisten oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gröblich
verletzt, insbesondere, wenn es mit der Entrichtung des Beitrags mehr als drei
Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist
verpflichtet, bei Widerspruch des Betroffenen diesen bei der nächsten
Mitgliederversammlung zu hören.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den
Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor
der Versammlung zu ergehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der
aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Zahl unterschritten werden, so ist
sofort eine neue Versammlung mit einer weiteren Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Die neu anberaumte Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung besonders
hinzuweisen.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Kann ein
aktives Mitglied bei einer Mitgliederversammlung selbst nicht anwesend sein, kann
sein Stimmrecht durch einen Dritten ausgeübt werden. Dazu ist eine schriftliche
Einverständniserklärung vorzulegen. Es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt
ist, die einfache Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden aktiven
Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der
Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die
ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die
gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen ersichtlich sein müssen und das
vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und
hat folgende Befugnisse:
a) Entgegennahme des Jahresberichts, Zustimmung zum Jahresabschluss,
b) Entlastung des alten Vorstands und Wahl eines neuen Vorstands (§9 (6))
c) Wahl von zwei Revisoren für die Prüfung des Jahresabschlusses
sowie gegebenenfalls
d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages (§5)
e) Beschluss der Satzung (§8 (4))
f) Beschluss der Kindergartenordnung (§11(2))
g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
h) Auflösung des Vereins (§14)
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der Kassierer/in
• dem/der Schriftführer/in und
• ein bis zwei Beisitzern
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die
Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er entscheidet mit absoluter
Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst
werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher
Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der
Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der
Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
über seine Tätigkeit zu berichten.
(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Kindergartenordnung
(1) Der Vorstand stellt eine Kindergartenordnung auf, die die Benutzung des
Kindergartens und die Mitwirkung der Eltern regelt und die den Bestimmungen des
Kindergartengesetzes entsprechen muss.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Kindergartenordnung. Änderungen
der Kindergartenordnung können nur auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von
mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 12 Datenschutz
(1) Die zum Zwecke der Mitgliederverwaltung benötigten Daten werden von den
Mitgliedern erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Eine Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte erfolgt ohne ausdrückliche
Einwilligung nicht, sofern dies nicht zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Die
Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgt
nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten.
§ 13 Mitarbeit der Mitglieder
Mit dem Vereinsbeitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur aktiven Mitarbeit.
Näheres regelt die Kindergartenordnung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu
verwenden hat.
Stand: 25. September 2013