Unsere Satzung

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Satzung des Kindergarten Knallfrosch e.V.
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§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Kindergarten Knallfrosch e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Eitorf.

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Siegburg eingetragen worden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw.

mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"

der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, einen Kindergarten zu betreiben, in dem die Kinder

im Kindergartenalter (0 bis 6 Jahre) unter sozialpädagogischen Aspekten betreut

werden. Diesem Ziel dienen Anmietung oder Bau geeigneter Räume, deren

Einrichtung und Unterhaltung sowie die erforderliche personelle Besetzung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die

seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.

(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die mindestens ein Kind im Kindergarten

haben. Diese Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(3) Passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder. Diese haben kein Stimmrecht.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss,

der schriftlich mitzuteilen ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen monatlich Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder, die mehr als ein Kind im Kindergarten

haben, zahlen für das zweite und jedes weitere Kind die Hälfte des Beitrages. Zur

Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.

Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall und auf Antrag eines Mitgliedes vom

Vorstand ermäßigt werden. Die Ermäßigung gilt längstens für die Dauer eines

Geschäftsjahres.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Einzelpersonen

außerdem durch Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Quartals zulässig.

Er setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die dem Verein spätestens sechs Wochen

vor dem Austrittstermin zugehen muss.

 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung

oder den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge

zu leisten oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gröblich

verletzt, insbesondere, wenn es mit der Entrichtung des Beitrags mehr als drei

Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist

verpflichtet, bei Widerspruch des Betroffenen diesen bei der nächsten

Mitgliederversammlung zu hören.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. Der Vorstand

                       

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den

Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder

außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor

der Versammlung zu ergehen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der

aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Zahl unterschritten werden, so ist

sofort eine neue Versammlung mit einer weiteren Frist von zwei Wochen

einzuberufen. Die neu anberaumte Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der

erschienen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung besonders

hinzuweisen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Kann ein

aktives Mitglied bei einer Mitgliederversammlung selbst nicht anwesend sein, kann

sein Stimmrecht durch einen Dritten ausgeübt werden. Dazu ist eine schriftliche

Einverständniserklärung vorzulegen. Es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt

ist, die einfache Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden aktiven

Mitglieder.

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der

Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die

ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die

gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen ersichtlich sein müssen und das

vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und

hat folgende Befugnisse:

a) Entgegennahme des Jahresberichts, Zustimmung zum Jahresabschluss,

b) Entlastung des alten Vorstands und Wahl eines neuen Vorstands (§9 (6))

c) Wahl von zwei Revisoren für die Prüfung des Jahresabschlusses

sowie gegebenenfalls

d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages (§5)

e) Beschluss der Satzung (§8 (4))

f) Beschluss der Kindergartenordnung (§11(2))

g) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen mit einfacher

Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.

h) Auflösung des Vereins (§14)

 

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

• dem/der Vorsitzenden

• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

• dem/der Kassierer/in

• dem/der Schriftführer/in und

• ein bis zwei Beisitzern

(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die

Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er entscheidet mit absoluter

Mehrheit seiner Mitglieder.

(4) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst

werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher

Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der

Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der

Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Der Vorstand ist verpflichtet, auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung

über seine Tätigkeit zu berichten.

(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

 

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten

Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Kindergartenordnung

(1) Der Vorstand stellt eine Kindergartenordnung auf, die die Benutzung des

Kindergartens und die Mitwirkung der Eltern regelt und die den Bestimmungen des

Kindergartengesetzes entsprechen muss.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Kindergartenordnung. Änderungen

der Kindergartenordnung können nur auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von

mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder durch die Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

 

§ 12 Datenschutz

(1) Die zum Zwecke der Mitgliederverwaltung benötigten Daten werden von den

Mitgliedern erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Eine Weitergabe der persönlichen Daten an Dritte erfolgt ohne ausdrückliche

Einwilligung nicht, sofern dies nicht zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Die

Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgt

nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten.

 

§ 13 Mitarbeit der Mitglieder

Mit dem Vereinsbeitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur aktiven Mitarbeit.

Näheres regelt die Kindergartenordnung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen

Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar

und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu

verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

Stand: 25. September 2013