Hier können Sie die Vereinssatzung nachlesen:
(1) Der Verein trägt den Namen "Kindergarten Knallfrosch e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Eitorf.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Siegburg eingetragen worden.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, einen Kindergarten zu betreiben. Diesem Ziel dienen Anmietung oder Bau geeigneter Räume, deren Einrichtung und Unterhaltung sowie die erforderliche personelle
Besetzung. Dabei sollen durch Mitarbeit der Eltern pädagogische Erkenntnisse und Erfahrungen für Kinder im Kindergartenalter (3 bis 6 Jahre) in die Praxis umgesetzt werden.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele im Sinne des § 2 unterstützt.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die mindestens ein Kind im Kindergarten haben. Diese Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(3) Passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder. Diese haben kein Stimmrecht.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss, der schriftlich mitzuteilen ist.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei Einzelpersonen außerdem durch Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Quartals zulässig. Er setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die dem Verein spätestens einen Monat vor dem Austrittstermin zugehen
muss.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten oder sonst durch sein
Verhalten die Interessen des Vereins gröblich verletzt, insbesondere, wenn es mit der Entrichtung des Beitrags mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, bei Widerspruch des Betroffenen diesen bei der nächsten Mitgliederversammlung zu hören.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Aktive Mitglieder, die mehr als ein Kind im Kindergarten haben, zahlen für das zweite und jedes weitere Kind die Hälfte des Beitrages. Zur Festsetzung der Beiträge ist einfache Mehrheit erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall und auf Antrag eines Mitgliedes vom Vorstand ermäßigt werden. Die Ermäßigung gilt längstens für die Dauer eines Geschäftsjahres.
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand des Vereins (erweiterter Vorstand) besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Kassiererin
4. dem/der Schriftführerin
5. dem/der Beisitzer/in
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und die Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er entscheidet mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der
Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Darüber hinaus können durch den
Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Zahl unterschritten werden, so ist sofort eine neue Versammlung mit einer
weiteren Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die neu anberaumte Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung besonders
hinzuweisen.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu ergehen.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Kann ein aktives Mitglied bei einer Mitgliederversammlung selbst nicht anwesend sein, kann sein Stimmrecht durch einen
Dritten ausgeübt werden. Dazu ist eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen. Es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die einfache Stim-menmehrheit der in der Sitzung
anwesenden aktiven Mitglieder.
(5) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins.
(6) Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden aktiven Mitglieder des Vereins beschließen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung hat, außer den in §§ 5, 6, 8, 9 (5) und 11 (2) genannten, folgende Befugnisse: a) Entgegennahme des Jahresberichts, Zustimmung zum Jahresabschluss, b) Entlastung des
Vorstands, c) Wahl von zwei Revisoren für die Prüfung des Jahresabschlusses, d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven
Mitglieder.
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand stellt eine Kindergartenordnung auf, die die Benutzung des Kindergartens und die Mitwirkung der Eltern regelt und die den Bestimmungen des
Kindergartengesetzes entsprechen muß.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Kindergartenordnung. Änderungen der Kindergartenordnung können nur auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der aktiven
Mitglieder durch die Mitgliederver-sammlung beschlossen werden.
Mit dem Vereinsbeitritt verpflichtet sich jedes Mitglied zur aktiven Mitarbeit. Näheres regelt die Kindergartenordnung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.